Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 1. März 2002 genehmigt und am 31. Mai 2002 im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuss unter dem Aktenzeichen 57 VR 2090 eingetragen. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. Oktober 2019 wurde die Satzung in § 2 (Zweck) geändert. Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte durch das Amtsgericht Neuss am 11. November 2019. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31. August 2021 wurde die Satzung in §§ 7 und 11 (Mitgliedschaft bzw. Mitgliederversammlung) geändert. Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte durch das Amtsgericht Neuss am 8. November 2021.

Inhalt

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mittelverwendung
§ 5 Nichtbegünstigung
§ 6 Geschäftsjahr
§ 7 Mitgliedschaft
§ 8 Mitgliedsbeitrag
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Auflösung
§ 14 Haftung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Kaarster Kabarett- und Kleinkunstprogramms”. Er hat seinen Sitz in Kaarst. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuss eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.”.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Weiterentwicklung der kulturellen Zielsetzungen zur Kleinkunstbühne in Kaarst. Insbesondere wendet sich der Verein der Förderung junger, noch unbekannter Künstler der Kleinkunst zu.

Ein besonderes Ziel besteht auch darin, junge Menschen für eine kritische Auseinandersetzung mit Themen der Zeit zu interessieren und zu gewinnen.

Theater in seiner ganzen Vielfalt soll hierbei als soziale Kunstform genutzt werden, um bei Jugendlichen Prävention zu bewirken, indem kulturelle Begegnungen positiv erfahren und Kritik als wesentlicher Bestandteil einer soziokulturellen Entwicklung erlebt werden.

Schließlich soll der Verein die Veranstalter bei der Schaffung kultureller Verbindungen zu Künstlern aus fremden Ländern unterstützen.

Darüber hinaus sollen durch den Verein Kontakte und gegenseitige Informationen der Mitglieder gepflegt und die Verbindung und der gegenseitige kulturelle Austausch gefördert werden.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es sollen keine wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder gefördert werden.

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Nichtbegünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen erwerben, die den Zielen des Vereins verbunden sind. Die Mitgliedschaft juristischer Personen ist zulässig.
b) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist bei einem Vorstandsmitglied schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme wird vom Vorstand schriftlich bestätigt. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Mitteilung der Gründe.
c) Die Kommunikation im Verein erfolgt per E-Mail, soweit im Einzelfall nicht eine andere Kommunikationsform genutzt wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrft und ihrer E-Mail-Adresse mitzuteilen.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

a) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
b) Der Beitrag ist zum Eintritt als Mitglied und dann bis zum 31.12. eines jeden Jahres für das Folgejahr zu entrichten.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Die Kündigung kann nur zum Ende des Geschäftsjahres ausgesprochen werden und muss sechs Wochen vor Jahresende dem Vorstand vorliegen.

Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn trotz Mahnung kein Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde, oder bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Vorstand und Mitgliederversammlung können in gemeinsamer Absprache einen Beirat bestimmen. Näheres regelt dann eine Beiratssatzung.

§ 11 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an.
a) Aufgaben
1) Wahl des Vorstands
2) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
3) Vollzug der in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen und Bestätigungen
4) Wahl der Rechnungsprüfer
5) Entlastung des Vorstands
6) Genehmigung des Haushaltsplans
7) Beschlussfassung über Satzungsänderung
8) Beschlussfassung über Vereinsauflösung

b) Einberufung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt nach Möglichkeit innerhalb der ersten 6 Monate eines Geschäftsjahres zusammen. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen hat spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte, dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse abgesendet wurde. Die Einladung kann im Einzelfall unter Einhaltung der Frist auch postalisch erfolgen, soweit ein Mitglied dies wünscht. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands.
2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Hierüber entscheidet der Vorsitzende des Vorstands. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen Antrag unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorsitzenden stellt. Die Einladung erfolgt schriftlich.

c) Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Vorstands oder seinen Stellvertreter geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in offener Abstimmung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Geheime Stimmabgabe ist erforderlich, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt.

Bei Anträgen auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins müssen die Beschlüsse mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst werden.

In diesen Fällen ist die Versammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 4/5 sämtlicher Mitglieder erschienen sind. Im Falle, dass diese Mitgliederversammlung im Sinne des § 11, Buchstabe c), Absatz 3 und Absatz 4, Satz 1 nicht beschlussfähig ist, beraumt der Vorstand die Versammlung für den selben Tag und selben Ort mit den gleichen Tagesordnungspunkten 30 Minuten später an. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist im Einladungsschreiben besonders hinzuweisen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie ist jedem Mitglied des Vereins zugänglich zu machen.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
Der Vorstand besteht aus 5 volljährigen Mitgliedern. Dies sind
– der/die Vorsitzende
– der/die Vertreter/in der/des Vorsitzenden
– der Schatzmeister
– der/die Koordinator/in für Öffentlichkeitsarbeit
– der/die Koordinator/in für Organisation und Verwaltung.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes ist unverzüglich durch die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit durchgeführt.

Der Vorstand kann und soll zu seinen Sitzungen mindestens einen Vertreter der Bereichsleitung Kultur der Stadt Kaarst mit beratender Funktion hinzuziehen.

§ 13 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kaarst mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die satzungsgemäßen Vereinsziele einzusetzen.

§ 14 Haftung

Für Verpflichtungen haftet nur das Vereinsvermögen.